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Fahrtauglichkeit in Frage stellen

Autor
Datum
Bergliebhaber
28.02.2019, 10:45 Uhr

Hallo.
Ich hatte vor 4 Wochen eine Herzop, bei der 4 Stents gesetzt wurden. Nun bin ich auf Reha. Da hat mir die Ärztin gesagt, dass ich nach einem Herzinfarkt und meiner Herzinsuffizienz 3 Monate nach der Op nicht Autofahren darf. Erst wenn die Insuffizienz erneut überprüft wurde. Diese ist aber erst 4 Wochen später. Da die Ärztin mal bei anderen Dingen ihre Meinung ändert, glaube ich ihr nichts mehr. Denn sie sagt, wenn es mir nach der Reha gut geht, kann ich in meinen Bürojob zurück. Nur wie soll ich zur Arbeit kommen? Dies ist ein Widerspruch in sich. Die Oberärzte hier in der Klinik sind sehr von oben herab. Mein Kardiologe ist leider erst ende Mai mit Terminen frei. Und da kommt dann auf, ob sich das Herz erholt und steigert oder ob ich einen defi brauche.
Ich weiß jetzt schon, dass mir dann Zuhause die Decke auf den Kopf fällt. Auch ist es ja eine Finanzielle Frage. Ich wohne in Deutschland und arbeite in Österreich und da auch Krankenversichert. Leider habe ich auch keinen Kollegen, der in der Nähe wohnt. Der mich mitnehmen könnte.
Wie soll ich mich verhalten? Denn das Herz braucht Zeit sich zu erholen.
Dies ist die erste Firma in der ich so gut behandelt werde. Die Personalchefin hat mir versprochen, dass mein Arbeitsplatz für mich sicher ist. Und ich soll mich ja richtig auskurieren.
Ich hab zu den Ärzten hier in der Reha Klinik kein Vertrauen.
Kann mir da wer helfen? Ist nun das erste Mal, dass ich Zukunftssorgen diesbezüglich habe.

 

Dr. med. Heribert Brück
28.02.2019, 18:43 Uhr

Sehr geehrter Bergliebhaber,

zur Beurteilung der Fahreignung bei Krankheiten gibt es verschiedene Empfehlungen.

In den "Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreigung" der Bundesanstalt für Straßenwesen ist der Patient nach einem Herzinfarkt tatsächlich für 3-6 Monate fahrungeeignet.

Letztlich ist für die Beurteilung der Fahrtauglichkeit aber zuständig die "Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung uns anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen" vom 21. Dezember 2016, nur sie hat Gesetzescharakter.

Dort ist für Privatfahrer beschrieben, dass bei einer EF > 35% (dies ist ein Maß für die Herzleistung) bei komplikationslosem Verlauf immer die Fahreignung besteht, bei einer EF < 35% die Fahreignung 4 Wochen nach dem Ereignis gegeben sein kann. Näheres ist dort nicht aufgeführt.

Ich hoffe Ihnen damit geholfen zu haben.

Herzliche Grüße
Dr. Heribert Brück

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